Ablauf beim Hausneubau

Dipl.-Ing. Uve Neitzke Uve Neitzke

Der Bauherr hat einen Bauplatz (zukünftiges Baugrundstück) für den Neubau gefunden. Hat dieser Bauplatz noch keinen Grundstückscharakter, so müssen durch den ÖbVI Grundstücksvermessungen zur Bildung neuer Grenzen und neuer Flurstücke durchgeführt werden.

Der Neu- oder Umbau von Häusern bedarf einer Baugenehmigung. Für das Genehmigungsverfahren braucht der Antragsteller u. a. die kompletten Bauzeichnungen wie Risse und Schnitte des geplanten Hauses und einen amtlichen Lageplan des Baugrundstückes mit dem Eintrag des projektierten Hauses.

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Dipl.-Ing. Uve Neitzke Uve Neitzke Plan

Die Bauzeichnungen entstehen in Absprache des Bauherren mit dem Projektplaner, hier gehen alle Wünsche des Bauherren sowie die dafür notwendigen bautechnischen Gegebenheiten ein. Im amtlichen Lageplan werden alle bestehenden bauordnungsrechtlichen und bauplanerischen Festlegungen übernommen. Es wird der Neubau auf dem Grundstück platziert.

Hier werden durch den ÖbVI alle rechtlichen Vorgaben geprüft und die notwendigen Eintragungen vorgenommen. Der fertige Plan wird vom ÖbVI unterschrieben und gesiegelt und kann somit als geforderte Anlage zum Bauantrag bei der Behörde mit eingereicht werden.

Nach Erhalt der Baugenehmigung kann mit dem Bau des neuen Hauses begonnen werden. Hier empfiehlt es sich bei einer Grenzbebauung bzw. einer Bebauung im Mindestgrenzabstand, die entsprechenden Grundstücksgrenzen in der Örtlichkeit zu identifizieren, um späteren Grenzverletzungen vorzubeugen.

Dann wird der Grundriss des Hauses sowie ein Höhenbezugspunkt durch Absteckung in die Örtlichkeit übertragen. Somit wird eine korrekte Bauausführung gewährleistet.

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Entsprechend einer möglichen Forderung in der Baugenehmigung, die korrekte Bauausführung, also die Größe des Hauses, die Grenzabstände und die Höhenlage des Hauses gegenüber den Festlegungen in der Baugenehmigung zu prüfen, werden durch den ÖbVI Lage- sowie Höhenbescheinigungen nach den durch örtliche Messung erhaltenen Ergebnissen ausgestellt.

Nach baulicher Fertigstellung des Hauses muss der Hauseigentümer den rechtlichen Forderungen des Berliner Vermessungsgesetzes der Gebäudevermessung nachkommen. Er muss das Haus für die Aktualisierung amtlicher Grundlagen wie z. B. der katasterlichen Flurkarte durch einen ÖbVI örtlich vermessen lassen.

Ein Ergebnis dieser Gebäudevermessung wird dem Hauseigentümer vom Vermessungsamt mit Zusendung der durch den Neubau ergänzten Flurkarte mitgeteilt.

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Jetzt ist aus vermessungstechnischer Sicht die Betreuung des Hausneubaus abgeschlossen, und wir können Ihnen nun ein sorgenfreies Leben in Ihren neuen vier Wänden wünschen!

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